Anders als der Arbeitsschutz, der durch eine Reihe konkreter gesetzlicher Vorgaben geregelt wird, beruht betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) derzeit lediglich auf einer allgemeinen, auf Freiwilligkeit basierenden Rechtsgrundlage. § 20 Sozialgesetzbuch V ermöglicht den Krankenkassen ein Engagement in der BGF. Der Paragraph sagt jedoch nichts darüber aus, welche Methoden und Instrumente zur Anwendung gelangen sollen, noch gibt er an, auf welche Arbeitstätigkeiten sich BGF bezieht. Auf der Grundlage dieser Regelung lassen sich Möglichkeiten ableiten, den gesetzlichen Handlungsspielraum flexibel, kreativ und zielführend auszugestalten. Dabei gilt jedoch immer, dass BGF in Ergänzung, nicht in Konkurrenz zum Arbeitsschutz steht. Die Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz ist freiwillig. Anders als der Arbeitsschutz kennt BGF keine obligatorischen Mindeststandards, deren Einhaltung überwacht wird. BGF setzt auf Leitlinien, Zieldefinitionen und Qualitätskriterien, die Anregungen geben und so zur Entwicklung einer umfassenden und nachhaltig wirksamen Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz beitragen sollen. Hierzu gehören
Ausgewählte Rechtsgrundlagen:

Termine:
6. - 7. Februar 2012, Berlin
Betriebliches Gesundheitsmanagement II
9. Februar 2012, Köln
Ruck-Zuck aus der Burnout-Zone
1. März 2012, Darmstadt
Prävention im Wandel der Arbeitswelt
Mensch - Technik - Organisation
8. März 2012, TU Berlin
Satelitenveranstaltung zum Kongress Armut und Gesundheit "Prävention wirkt"
9. und 10. März 2012, TU Berlin
17. Kongress Armut und Gesundheit - Prävention wirkt!
20.-21. März 2012, Frankfurt a. M.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
21. und 22. März 2012, Leipzig
Messekongress „Gesundheit & Versorgung – Innovative Formen der Zusammenarbeit“
31. Mai 2012, Fulda
Gewalt gegen ältere, pflegebedürftige Menschen, eine europäiche Tagung