|
Tatbestand |
1 |
|
Die Beteiligten streiten über die lohnsteuerrechtliche Behandlung
der vom Kläger getragenen Aufwendungen für eine seinen Mitarbeitern
auf freiwilliger Basis angebotene Trainingstherapie der
Wirbelsäule. |
2 |
|
Der Kläger betreibt das .... Er beschäftigte im Streitjahr ...
Arbeitnehmer, vorwiegend .... Aufgrund einer von ihm gem. § 42 e
EStG begehrten Anrufungsauskunft, ob die von ihm für zwei seiner ...
übernommenen Therapiekosten i. H. von je DM ... als sog. Sachbezug
lohnsteuerpflichtig sei mit der Folge, dass die für April 2000
angemeldete Lohnsteuer um DM ... und der Solidaritätszuschlag um DM
... zu erhöhen sei, erließ der Beklagte am ... einen auf § 164 Abs.
2 AO gestützten Bescheid über Lohnsteuer für den Monat April 2000
unter Ansatz dieser beiden Beträge. Während des nach erfolglosem
Einspruchsverfahren anhängigen Klageverfahrens hob der Beklagte den
Änderungsbescheid vom ... auf. Dieses in der Hauptsache erledigte
Verfahren war beim erkennenden Senat unter dem AZ 12 K 6738/00
geführt worden. |
3 |
|
Auf Antrag des Klägers erließ der Beklagte am ... einen
Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den
Zeitraum April bis Juni 2000 für Lohnsteuer i.H. von EUR ... und
Solidaritätszuschlag i.H. von EUR .... Der Bescheid enthält den
Zusatz, daß die Haftungsbeträge in Euro festgesetzt worden seien und
die dafür vor dem 01.01 2002 maßgebenden DM-Beträge sich aus den
Schreiben des Steuerberaters des Klägers vom ... und ... ergeben.
Hiernach betrugen die vom Kläger übernommenen Kosten jeweils pro
Arbeitnehmer für April insgesamt DM ..., für Mai insgesamt DM ...
und für Juni insgesamt DM .... |
4 |
|
Der gegen den Haftungsbescheid eingelegte Einspruch blieb
erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom ... vertrat der
Beklagte die Ansicht, dass es sich bei den Leistungen des Klägers
für die ... um einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezuges
handele, der zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehöre. Er berief
sich auf die zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für
vorbeugende Massage ergangene BFH-Rechtsprechung, wonach eine
derartige Maßnahme durchaus auch aus eigenbetrieblichen Gründen des
Arbeitgebers erfolge, aber nicht in einem Umfang, der den
Entlohnungscharakter der zugewendeten Leistung negiere. Die in Rede
stehende ..., an der die Arbeitnehmer des Klägers freiwillig
teilnehmen könnten, sei der Massage im gesundheitlichen Stellenwert
gleichsetzbar. Auch dabei handele es sich um eine vorbeugende
Maßnahme zur Vermeidung der Verschlechterung eines gesundheitlichen
Zustandes. |
5 |
|
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die von ihm
getragenen Trainingstherapiekosten als lohnsteuerfrei zu behandeln,
da das Training in rein betrieblichem Interesse zur
Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seiner
Arbeitnehmer angeboten werde. Die Tätigkeit seiner Arbeitnehmer als
... bedinge in hohem Maße die besondere Beanspruchung der
Wirbelsäule. Deshalb habe er sich dazu entschlossen, seinen
Arbeitnehmer die Teilnahme an einer betrieblichen
Gesundheitsvorsorge nach dem sog. FPZ-Konzept innerhalb des ... GmbH
zu ermöglichen. Das Forschungs- und Präventionszentrum zur Analyse
und Optimierung der Funktion von Wirbelsäule und Bewegungsapparat
(FPZ) L. habe ein eigenes Konzept zur Vorbeugung und Beseitigung
somatischer Rückenprobleme entwickelt. Bei der Teilnahme an dieser
Gesundheitsvorsorgemaßnahme handele es sich nicht um eine Therapie,
sondern lediglich um eine Prävention zur Verhütung von Krankheiten.
Das FPZ-Konzept diene im Rahmen von betrieblichen
Gesundheitsförderungsmaßnahmen primär dem Ziel, vorbeugend tätig zu
werden, so dass gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten vermieden
werden könnten oder deren Gefahr reduziert werden. Insofern sei das
FPZ-Konzept als Präventivmaßnahme in keiner Weise mit medizinischer
Massage zu vergleichen. Wenn in der von der FPZ GmbH in L.
herausgegebenen Informationsschrift unter dem Stichpunkt "Effizienz"
auch das allgemeine Wohlbefinden der Teilnehmer angesprochen werde,
handele es sich hierbei nur um einen Nebeneffekt. Ein beschwerdefrei
arbeitender Mitarbeiter sei sicherlich besser motiviert als jemand,
der durch ständige Rückenschmerzen in seiner Arbeitseffektivität
eingeschränkt werde. Wegen Art und Umfang des FPZ-Konzepts im
einzelnen wird auf die vom Kläger im Verfahren 12 K 6738/00
eingereichte Informationsschrift Bezug genommen (Bl. 33 bis 38 in
der FG-Akte 12 K 6738/00). |
6 |
|
Des weiteren beruft sich der Kläger zur Stützung seiner Ansicht
auf folgende von ihm im Verfahren 12 K 6738/00 - nach
Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30.05.2001 VI R 177/99 (BStBl
II 2001, 671) - nachgereichten Unterlagen: |
7 |
|
Gutachterliche Stellungnahme zu der Behandlung nach dem FPZ
Konzept des H. S., Facharzt für Orthopädie, (Bl 67 bis 71 und 106 in
der FG-Akte 12 K 6738/00). |
8 |
|
Hierin ist im einzelnen ausgeführt, welchen ... bei Verrichtung
ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Als Resümee wird festgestellt, dass
die prophylaktische Kräftigung der wirbelsäulenhaltenden Muskulatur,
der sogenannten autochthonen Muskulatur, zwingend erforderlich ist,
um im Beruf als ... Arbeits-, Berufs-, oder sogar Erwerbsunfähigkeit
zu verhindern. Es wird "ausdrücklich" darauf hingewiesen, dass
einfache sportliche Betätigung oder Fitnesstraining i.d.R. nicht
diese autochthone Rückenmuskulatur konsultieren und somit auch kein
spezifischer Aufbau stattfinden kann und dass das FPZ-Konzept als
einziges europaweit anerkanntes Rückenkonzept im Stande ist, die
autochthone Muskulatur dreidimensional und somit funktionsgerecht
aufzubauen. |
9 |
|
Publikation in der Zeitschrift "Ergo Med" 2/2001 von Wulfram
H. Harter "über Verfahrensentwicklung zu prädiktiven Erfolgsfaktoren
der Analysegestützten Medizinischen Trainingstherapie aus
wirtschaftlicher Sicht" (Bl. 75 bis 79 in der FG-Akte 12 K
6738/00). |
10 |
|
Hieraus ergibt sich, dass im Durchschnitt jährlich 17
Kalendertage pro Erwerbstätigen durch Arbeitsunfähigkeit verloren
gehen, davon 96,6 Millionen Ausfalltage (= 18,7%) auf rückenbedingte
Schmerzen entfallen. Die durch Arbeitsunfähigkeit insgesamt
entstehenden Kosten sind wie folgt dokumentiert:
|
11 |
|
- Produktionsausfallkosten der Betriebe DM 89,5 Milliarden
- volkswirtschaftlicher Wertschöpfungsausfall in 1997 DM 150
Milliarden (geschätzt)
- Lohn- und Gehaltsfortzahlungen in 1996 DM 60 Milliarden
- Aufwendungen für Behandlung und Rehabilitation ca. DM 90
Milliarden
|
12 |
|
Beitrag in der Zeitschrift "Manuelle Medizin" 1 - 99 von Dr.
A. Denner über "die Trainierbarkeit der Rumpf-, Nacken-, und
Halsmuskulatur von dekonditionierten Rückenschmerzpatienten" (Bl. 80
bis 85 in der FG-Akte 12 K 6738/00). |
13 |
|
Hierin ist u.a. dargelegt, dass die Arbeitsunfähigkeitstage wegen
Rückenbeschwerden durch das Training nach dem FPZ-Konzept um 76,5 %
reduziert werden kann. |
14 |
|
Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die Vorlage der
Informationsschrift über das FPZ-Konzept sowie der nachgereichten
drei Unterlagen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird, der Nachweis für die im BFH-Urteil vom 30.05.2001
(a.a.O.) aufgeführten Kriterien erbracht worden sei, nach denen die
Übernahme von Kosten durch den Arbeitgeber zum Erhalt bzw. zu der
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer keinen
geldwerten Vorteil darstelle. Es sei ersichtlich, dass der
persönliche Vorteil seiner Arbeitnehmer - die verbesserte
gesundheitliche Verfassung - hinter den betrieblichen Vorteilen
deutlich zurückstehe. |
15 |
|
Der Kläger beantragt, |
16 |
|
unter Änderung der
Einspruchsentscheidung vom ... die Haftungssumme im Haftungsbescheid
vom ... um die auf den April entfallende Lohnsteuer i. H. von DM ...
nebst Solidaritätszuschlag i.H. von DM ... (insgesamt DM ... = EUR
...) niedriger festzusetzen, hilfsweise, die Revision
zuzulassen. |
17 |
|
Der Beklagte beantragt, |
18 |
|
die Klage abzuweisen. |
19 |
|
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen
Auffassung fest. |
20 |
|
Entscheidungsgründe |
21 |
|
Die Klage ist begründet. |
22 |
|
Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die Haftungssumme im
Haftungsbescheid vom ... in dem vom Kläger beantragten Umfang
niedrig festzusetzen, da den beiden Arbeitnehmern, die an der
Trainingstherapie nach dem FPZ - Konzept teilgenommen haben,
insoweit kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen
ist. |
23 |
|
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu BFH-Urteil vom
30.05.2001 a.a.O.) gehören zum Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Nr.
1 EStG u.a. auch alle Vorteile, die Entlohnungscharakter haben.
Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei
objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als
Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Hierbei kann das
Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen vernachlässigt
werden, falls sich dieser im Verhältnis zu den vom Arbeitgeber
verfolgten gewichtigen betriebsfunktionalen Zwecken und der
besonderen Geeignetheit des dazu eingesetzten Mittels als notwendige
Begleiterscheinung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2000 VI R
195/98, BStBl II 2000, 690). |
24 |
|
Unter Zugrundelegung vorstehender vom erkennenden Senat als
zutreffend erachteten Rechtsgrundsätze hat der BFH in seinem Urteil
vom 30.05.2001 (a.a.O.) ausgeführt, dass für den Fall, dass eine
Maßnahme eines Arbeitgeber einer spezifisch berufsbedingten
Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugt oder ihr
entgegenwirkt, der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende
Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein kann
und hierfür die entscheidungserheblichen Kriterien dargelegt. |
25 |
|
Im vorliegenden Streitfall erweist sich bei Prüfung dieser
Kriterien die streitbefangene Kostenübernahme durch den Kläger für
die Trainingstherapie der Wirbelsäule nicht als Entlohnung "für" die
Beschäftigung als ..., sondern als notwendige Begleiterscheinung
besonders gewichtiger betriebsfunktionaler Zielsetzung. Aus den von
dem Kläger eingereichten Unterlagen geht nachvollziehbar und
zweifelsfrei hervor, dass bei ... mit die Arbeitsleistung
beeinträchtigenden Rückenbeschwerden und mit Fehlzeiten infolge der
Arbeitsbedingungen zu rechnen ist (Gutachterliche Stellungnahme des
H.S. und Publikation des Wulfram H. Harter) und dass das Training
nach dem FPZ-Konzept besonders dazu geeignet ist, den möglichen mit
der Tätigkeit als ... verbundenen körperlichen Beschwerden -
vorbeugend - entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte
Arbeitsausfälle zu verhindern (Beitrag des Dr. A. Denner). |
26 |
|
Vor dem Hintergrund, dass die angebotene Trainingstherapie der
Wirbelsäule nach dem Vorbringen des Klägers der spezifisch
berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer
vorbeugen bzw. ausgleichend entgegenwirken soll und dies - wie den
eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist - auch in besonderem Maße
kann, steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass der
Kläger die Möglichkeit zur Therapieteilnahme aufgrund eines derart
überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses eröffnet hat, daß
deshalb ein mögliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der
Therapie vernachlässigt werden kann und der Arbeitslohncharakter der
streitbefangenen Aufwendungen zu verneinen ist. |
27 |
|
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass im Streitjahr nur
zwei Arbeitnehmer des Klägers von seinem Angebot Gebrauch gemacht
haben, da er - unstreitig - allen seinen Mitarbeitern das Angebot
zur Teilnahme an der Trainingstherapie gemacht hat und die
vorstehend getroffenen den Arbeitslohncharakter ausschließenden
Feststellungen nicht von der Resonanz der auf freiwilliger Basis
angebotenen Leistung abhängig sind. |
28 |
|
Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO
stattzugeben. |
29 |