Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit von Unfall- und Krankenversicherung bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der betrieblichen Gesundheitsförderung
Nach Unterzeichnung aller Vereinbarungspartner ist die „Rahmenvereinbarung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des GKV-Spitzenverbandes unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur Zusammenarbeit bei der betrieblichen Gesundheitsförderung und der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren“ vom Oktober 2009 seit dem 9. Dezember 2009 gültig und löst damit die bisherige Vereinbarung vom 28.10.1997 mit Ergänzung vom 21.12.2001 ab.
Die neue Rahmenvereinbarung (siehe auch www.praevention-arbeitswelt.de/d/pages/wir/gesetz/rahmen/index.html) greift die Neufassung des § 20 a SGB V auf. Seit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) zum 01.04.2007 sind Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung gemäß § 20 a SGB V Pflichtleistungen der Krankenkassen. Dabei arbeiten sie mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern zusammen. Die verpflichtende Zusammenarbeit von Krankenkassen und Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren bleibt weiterhin bestehen (§ 20 b SGB V bzw. § 14 Abs. 2 SGB VII).
Die neue Rahmenvereinbarung beschreibt nun auch den Rahmen, innerhalb dessen die Verpflichtung der Krankenkassen zur Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträger bei der Betrieblichen Gesundheitsförderung erfolgen soll. Die neue Rahmenvereinbarung geht darüber hinaus auch auf die GKV-Präventionsziele und die nationalen Arbeitsschutzziele der GDA ein. Angepasst wurden in der Rahmenvereinbarung auch die neuen Verbandsstrukturen der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung.
Die Ausführungen zum Handlungsrahmen für die Zusammenarbeit bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren wurden im Wesentlichen aus der bisherigen Rahmenvereinbarung übernommen. Darüber hinaus wird auch die Forderung des Gesetzgebers aufgegriffen, insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften für die Zusammenarbeit zu bilden. Die Vereinbarungspartner wollen solche regionalen Arbeitsgemeinschaften künftig stärker fördern, da sich die Zusammenarbeit in der betrieblichen Praxis zum Teil als schwierig erweist.
Vor diesem Hintergrund soll daher zunächst sichtbar gemacht werden, welche Arbeitsgemeinschaften in der Zusammenarbeit der Träger von Unfall- und Krankenversicherung bzw. deren Verbände bereits existieren. Dabei werden Arbeitsgemeinschaften u. a. als Zusammenschlüsse, Arbeitskreise, Initiativen betrachtet, in denen Krankenkassen, Unfallversicherungsträger oder deren Verbände gemeinsam i. S. ihrer gesetzlichen Verpflichtung zusammenarbeiten, ggf. auch mit weiteren Organisationen, ohne dass die Bildung solcher Arbeitsgemeinschaften formalisiert erfolgen muss.
Wir möchten Sie daher bitten, Arbeitsgemeinschaften, die Ihnen bekannt sind bzw. an denen Sie mitwirken, kurz mit anliegendem Erhebungsbogen zu skizzieren und bis spätestens zum 19.02.2010 per Email an iga@bkk-bv.de bzw. per Fax an 0201 179 261370 zurückzumelden.
Zum Verständnis sind im Erhebungsbogen weitere Erläuterungen zu Arbeitsgemeinschaften sowie zwei konkrete Beispiele angeführt.
Wir möchten Ihnen schon jetzt herzlich für Ihre Unterstützung danken!

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