Befragung zu Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung: Entfaltet die Steuerbefreiung Wirkung?
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung – das ist wissenschaftlich bewiesen und mittlerweile allgemein anerkannt. Um das Angebot arbeitgeberfinanzierter Leistungen zur Gesundheitsförderung zu erhöhen, wurde zum 1. Januar 2009 ein Steuerfreibetrag von 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr eingeführt. Durch den Freibetrag entfällt für die Unternehmen die Notwendigkeit nachzuweisen, dass die Leistungen - wenn sie einkommensteuerfrei bleiben sollen - im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen. Doch hat die Steuerbefreiung tatsächlich dazu geführt, dass die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mehr Leistungen anbieten? Eine Befragung der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga) zeigt, inwieweit die Steuerbefreiung tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielt.
Zwei Jahre nach Einführung der Steuerbefreiung hat die iga untersucht, wie bekannt die Steuerbefreiung bei den Unternehmen ist und ob sie dazu führt, dass den Beschäftigten vermehrt Leistungen zur Gesundheitsförderung angeboten werden. Dazu wurde eine Online-Befragung von Mitarbeitern der Krankenkassen und Unfallversicherungsträger durchgeführt, die Ansprechpartner für die Unternehmen zum Thema betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) sind. An dieser Befragung beteiligten sich insgesamt 76 Mitarbeiter. Stichprobenartig wurden auch 20 Unternehmen und zehn Steuerberater zur Relevanz der Steuerbefreiung in der Praxis befragt.
Die Ergebnisse zeigen, dass die Steuerbefreiung bei der Mehrzahl der Unternehmen bekannt ist. Fast 60 Prozent der befragten Krankenkassen-Mitarbeiter geben an, dass die von ihnen betreuten Unternehmen die Steuerbefreiung „eher häufig“ (52 Prozent) oder sogar „sehr häufig“ (sieben Prozent) kennen. Allerdings bewerten mehr als die Hälfte der Unternehmen die Steuerbefreiung nach Einschätzung der BGF-Experten neutral oder zurückhaltend (51 Prozent) oder sogar eher kritisch (zwei Prozent).
Haupt-Kritikpunkt: Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung werden als zu einschränkend oder in der Abwicklung zu kompliziert angesehen. Außerdem sehen viele Unternehmen keine echten Vorteile für sich, weil auch zuvor die Möglichkeit bestand, Leistungen steuerfrei anzubieten, wenn diese im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse lagen. Einige der Unternehmen gingen zunächst davon aus, dass mit der Regelung ein echter Zuschuss verbunden sei. Ernüchtert waren sie, wenn sie feststellten, dass sie die BGF-Maßnahmen komplett selbst finanzieren müssen. Hierzu ein Zitat eines Krankenkassen-Mitarbeiters: „In der Anfangsphase wurde die Änderung häufig so verstanden, dass die Unternehmen durch solche Ausgaben aktiv Steuern sparen. Hier hat sich mittlerweile die Realität durchgesetzt. Viele Firmenkunden wundern sich über den Aufwand, den diese Vorschrift mit sich bringt, wenn der Präventionsleitfaden angesprochen wird.“
Auf der anderen Seite wird die Steuerbefreiung von vielen Unternehmen aber auch als positives Signal gewertet, durch das allgemein der Stellenwert von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung gesteigert wird. Generell sehen die Unternehmen die Möglichkeit, solche Leistungen steuerfrei anbieten zu können, durchaus positiv.
Steuerbefreiung nicht entscheidend für BGF-Angebote
Nach den konkreten Auswirkungen der Steuerbefreiung gefragt, gehen mehr als die Hälfte (53 Prozent) der befragten Krankenkassen-Mitarbeiter davon aus, dass die Steuerbefreiung nicht zu einem größeren Angebot von Leistungen zur Gesundheitsförderung durch die Unternehmen geführt hat. Nur ein knappes Drittel (32 Prozent) sieht eine Zunahme von Leistungen. Die meisten BGF-Experten und die direkt befragten Unternehmen sind der Ansicht, dass die Steuerbefreiung nicht entscheidend dafür ist, ob Arbeitgeber solche Leistungen anbieten. Zudem hätten die Arbeitgeber keine Veranlassung, die im Leitfaden Prävention genannten Maßnahmen zu bezahlen, weil diese in vielen Fällen von den Krankenkassen übernommen werden. Und auch die befragten Steuerberater gaben an, dass die Steuerbefreiung so gut wie gar nicht nachgefragt oder angewandt wird. Mit der Steuerbefreiung sollte auch Bürokratie abgebaut werden. Ob es durch die Änderungen seit Januar 2009 einfacher geworden ist, steuerfreie Leistungen anzubieten, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Es gibt aber Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen und die Nachweispflichten als zu kompliziert empfunden werden.
Die geringen Auswirkungen in Verbindung mit einem relativ hohen Bekanntheitsgrad lassen die Schlussfolgerung zu, dass die Steuerbefreiung – wenn überhaupt – nur eine geringe Anreizwirkung entfaltet und nicht dabei hilft, bestehende Hemmnisse zu überwinden.
Die Ergebnisse wurden von der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga) in einem Projektbericht veröffentlicht. Weitere Informationen zur Steuerbefreiung:
Wie können Unternehmen davon profitieren?
Welche Nachweise müssen geführt werden?
Jens Hupfeld
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
jens.hupfeld@vdek.com
Was wird gefördert?
Steuer- und sozialabgabenfrei sind nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“ Das bedeutet, dass die Maßnahmen die im „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbandes formulierten Qualitätskriterien erfüllen müssen. Hierzu zählen z.B.:
· Bewegungsprogramme
· Ernährungsangebote
· Suchtprävention
· Stressbewältigung
Steuerlich begünstigt sind auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an Mitarbeiter für Gesundheitsprogramme, die diese extern wahrnehmen und selbst bezahlen. Die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio sind hingegen nicht befreit. Falls die Aufwendungen höher als 500 Euro sind, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Wie können Unternehmen davon profitieren?
Maßnahmen der Gesundheitsförderung blieben bereits vor Einführung des Freibetrages steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer nicht bereichert wurde oder die Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse lag. Ein Vorteil für die Unternehmen ist, dass bei Anwendung des Freibetrags Einzelfall-Prüfungen wegfallen, ob eine Präventionsmaßnahme zum Arbeitslohn zählt oder nicht. Zudem ist das finanzielle Risiko der „Lohnsteuerhaftung“ entfallen, das heißt Steuern und Sozialabgaben nachzahlen zu müssen, falls der Nachweis des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses vor dem Finanzamt scheitert. Außerdem kann den Beschäftigten eine größere Bandbreite von Maßnahmen steuerfrei angeboten werden, denn für bestimmte Maßnahmen wie beispielsweise Tabakentwöhnungskurse konnte zuvor keine Steuerbefreiung erreicht werden. Insbesondere für kleinere Unternehmen kann die Möglichkeit Barzuschüsse zu gewähren attraktiv sein, weil sie nicht in dem Maße wie größere Unternehmen in der Lage sind, eigene Maßnahmen anzubieten.
Welche Nachweise müssen geführt werden?
Auch bei Anwendung des neuen Steuerfreibetrags liegt die Nachweispflicht beim Arbeitgeber, der die steuerfreien Bezüge im Lohnkonto des Arbeitnehmers als „steuerfreie Sonderleistung zur Gesundheitsförderung“ aufzeichnen sollte. Einige Auslegungsfragen zu den mit der Steuerbefreiung verbundenen Aufzeichnungspflichten können noch nicht eindeutig beantwortet werden, weil es bislang keine offiziellen Verwaltungsanweisungen dazu gibt.

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