Unsere Sprechzeiten:

Bonus für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

Neben den Unterstützungsleistungen im Rahmen der BGF bieten Krankenkassen Unternehmen und ihren Beschäftigten zusätzliche Anreize in Form sogenannter Boni (§ 65a Abs. 2). Die Mittel für die Zahlung von Boni kommen nicht aus den Mitteln für Maßnahmen der BGF nach § 20b SGB V, sondern werden von den Krankenkassen zusätzlich eingeplant.

Arbeitgebendenbonus für betriebliche Gesundheitsförderung

Die Bedingungen, die an die Ausschüttung des Bonus geknüpft sind sowie die Höhe des gewährten Bonus, verhandeln die Arbeitgebenden (nicht der Dienstleistende) mit der oder den zuständigen Krankenkassen. Inhaltlich orientieren sich die Krankenkassen im Kern an den gesetzlichen Vorgaben sowie an denen vom GKV Spitzenverband im Leitfaden Prävention definierten Kriterien. In der Regel münden die Verhandlungen in einer zwischen Krankenkasse und Unternehmen geschlossenen Vereinbarung. Es steht den Krankenkassen frei, nach § 20b SGB V erbrachte Leistungen oder Beratungsleistungen der Krankenkasse, soweit sie den Arbeitgebenden zufließen, auf den Arbeitgebendenbonus anzurechnen.

Eine Krankenkasse ist nicht verpflichtet, mit Arbeitgebenden Vereinbarungen zu verhandeln oder abzuschließen, bei denen keiner der beschäftigten Arbeitnehmenden Mitglied der betreffenden Krankenkasse ist. Darüber hinaus liegt die Entscheidungshoheit bei den Krankenkassen, mit welchen Arbeitgebenden sie einen Bonusvertrag abschließen.

Die Höhe des gewährten Bonus ist dahingehend begrenzt, dass dieser die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BGF nicht überschreiten darf. Vereinbarungen der Krankenkassen enthalten zudem oft eine Klausel, die besagt, dass Arbeitgebende die Mittel aus dem Arbeitgebendenbonus wieder in gesundheitsfördernde Maßnahmen investieren muss.

Arbeitnehmendenbonus für die Teilnahme an Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Im Gegensatz zum Arbeitgeberbonus muss die Voraussetzung zum Erhalt eines Bonus für die Teilnahme an einer BGF-Maßnahme für den Arbeitnehmer transparent sein. Das heißt, jede Krankenkasse regelt die Höhe des zu gewährenden Bonus sowie die an die Ausschüttung geknüpften Bedingungen in ihrer Satzung. Die für den Bonus in Frage kommenden Maßnahmen müssen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB V von den Krankenkassen zertifiziert sein. Darunter fallen Angebote

  • zur Bewegungsförderung der Beschäftigten

  • zur gesundheitsgerechten Ernährung der Beschäftigten im Arbeitsalltag

  • zur verhaltensbezogenen Suchtprävention im Betrieb oder

  • zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung.

Hinweis: Wenn Sie dem Link folgen, werden Sie zu einem externen Server weitergeleitet. Es gelten die Datenschutzhinweise von CleverReach. Die Teilnahme ist freiwillig.