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Rechtsgrundlagen

Anders als der Arbeitsschutz ist die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) eine für Arbeitgebende freiwillige Leistung. Nicht nur die Krankenkassen unterstützen die Betriebe bei der BGF. Die Arbeitgebenden selbst können je Beschäftigte und Jahr bis zu 600 Euro für qualitätsgeprüfte Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei ausgeben (EStG).

Das Engagement der Krankenkassen bei der BGF ist durch § 20b Sozialgesetzbuch V festgeschrieben. Der Paragraph sagt jedoch nichts darüber aus, welche Methoden und Instrumente zur Anwendung gelangen sollen, noch gibt er an, auf welche Arbeitstätigkeiten sich BGF bezieht. Auf der Grundlage dieser Regelung lassen sich Möglichkeiten ableiten, den gesetzlichen Handlungsspielraum flexibel, kreativ und zielführend auszugestalten. Dabei gilt jedoch immer, dass BGF in Ergänzung, nicht in Konkurrenz zum Arbeitsschutz steht. BGF setzt auf Leitlinien, Zieldefinitionen und Qualitätskriterien, die Anregungen geben und so zur Entwicklung einer umfassenden und nachhaltig wirksamen Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz beitragen sollen. Hierzu gehören folgende Materialien:

  • Als Handlungsgrundlage für die Arbeit der Krankenkassen dient der Leitfaden Prävention des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung. Darin ist festgelegt, was BGF ist, wie ein BGF-Prozess abläuft und welche Qualitätsstandards eingehalten werden müssen, z. B. die Beteiligung der Beschäftigten. Darüber hinaus regelt der Leitfaden, welche Gesundheitsmaßnahmen durch die Krankenkassen gefördert werden können - und welche nicht. Weitere Informationen sowie Beratung erhalten Sie bei der BGF-Koordinierungsstelle der gesetzlichen Krankenkassen.
  • Die Ottawa-Charta wurde 1986 von der Weltgesundheitsorganisation verabschiedet und gilt als eine (Basis-)Gesundheitsverordnung für alle. Sie beinhaltet konkrete Handlungsstrategien zur Gesundheitsbildung, -beratung, -selbsthilfe und zur Prävention, die insbesondere als Leitfaden für die politische Umsetzung dienen sollen.
  • Die Luxemburger Deklaration des Europäischen Netzwerks für betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz in Unternehmen zu unterstützen und auf deren hohen Stellenwert aufmerksam zu machen.

Ausgewählte Rechtsgrundlagen

  • § 20 SGB V : Betriebliche Gesundheitsförderung, Primärprävention und Selbsthilfe durch die gesetzlichen Krankenkassen; Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Unfallversicherung. Seit 2007 ist die Zusammenarbeit der Krankenkassen und der zuständigen Unfallversicherungsträger in der BGF gesetzlich verankert. Die Kompetenzen und Handlungsfelder sowie Leistungen beider Partner ergänzen sich und decken zusammen genommen ein weites Spektrum ab, um Betriebe in allen für Gesundheit relevanten Belangen Hilfestellung zu geben. Die Krankenkassen bieten Unternehmen unter Nutzung bestehender Strukturen in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung an. Gesetzlich geregelt ist dies in § 20b, Abs. 3 SGB V.
  • § 1 und 14 SGB VII: Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren durch die gesetzliche Unfallversicherung; Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit dieser Regelung sowie mit dem Arbeitsschutzgesetz hat der Gesetzgeber 1996 das Verständnis von Arbeitsschutz erweitert.
  • Das Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit regelt die Pflichten der Arbeitgebenden sowie Pflichten und Rechte der Arbeitnehmenden. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 bzw. GUV-V A1) sind alle Arbeitgebenden dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung ihrer Mitarbeitenden vorzunehmen. Dieser Grundsatz wurde 2014 von rein körperlichen Gefährdungen explizit auf psychische Belastungen erweitert.
  • Das Arbeitssicherheitsgesetz: Gesetz über Betriebsärztinnen und -ärzte, Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Das Gesetz besagt, dass der Arbeitgebende dafür sorgen müssen, dass Fachkräfte bestellt werden, die wiederum den Arbeitsschutz unterstützen und für die Unfallverhütung sorgen.
  • Seit 2004 sind Arbeitgebende verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten (§ 84 Absatz 2 SGB IX). Dort ist festgelegt, dass allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten ist. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Für Beschäftigte ist die Teilnahme immer freiwillig. Weiterführende Informationen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an.
  • Die Einkommenssteuergesetzgebung § 3 Nr. 34 regelt Zuschüsse, die Arbeitgebende ihren Angestellten zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung gewähren können. Soweit diese Ausgaben 600€ je Angestellte und Jahr nicht übersteigen, müssen Arbeitnehmende diese nicht versteuern. Zu diesem Zwecke werden Maßnahmen wie Ernährungsprogramme oder Bewegungsangebote unterstützt. Die zuständigen Finanzämter orientieren sich hierbei an den Qualitätskriterien der Krankenkassen (Leitfaden Prävention). Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
  • §14 Abs. 1 SGB VI: Nach dem Grundprinzip des Vorrangs der Prävention vor der Rehabilitation zur Vermeidung von Behinderung und chronischen Erkrankungen erbringen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden.

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